Aus gegebenem Anlass möchten wir auf das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen hinweisen und dazu einige Informationen geben.
Grundsätzlich ist der Gehweg für Fußgänger und die Straße für Kraftfahrzeuge gedacht. Das gilt auch für den ruhenden Verkehr in Form haltender und parkender Kraftfahrzeuge. Diese, so schreibt es die Straßenverkehrsordnung vor, haben zum Parken den rechten Fahrbahnrand zu benutzen. Es gilt also generell Parkverbot auf Gehwegen, außer es wird durch ein entsprechendes Gebotsschild ausdrücklich gestattet.
Im Hinblick auf die oft geringe Breite der Gemeindestraßen wird es jedoch dort toleriert, wenn ein kleiner Teil des Fahrzeugs, ungefähr in Radbreite, auf dem Gehweg steht. Voraussetzung ist aber, dass für Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhl eine Mindest-Restbreite von 1,00 Meter auf dem Gehweg verbleibt, um ungehindert durchzukommen. Fußgänger dürfen durch parkende Autos nicht gezwungen werden, auf die Straße auszuweichen. Insbesondere in den Ortsdurchfahrten kann es dadurch zu gefährlichen Situationen für Fußgänger kommen.
Wir bitten um Beachtung dieser allgemein verbindlichen Regeln der Straßenverkehrsordnung. Die Einhaltung dieser Regeln sorgt für mehr Sicherheit auf unseren Straßen.
Gemeinde Abtsteinach
Haupt- und Ordnungsamt
13 März 2023, von Daniela Marsch