Gewerbe anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
      • Viehzucht
      • Ackerbau
      • Jagdwesen
      • Forstwesen
      • Fischerei
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

    • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
    • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
    • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

    Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
    • Nachweis der Identität, zum Beispiel
      • Kopie Personalausweis
      • Kopie Reisepass
      • Meldebescheinigung
    • notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
    • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
    • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.

    Gebühr: 31,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE0000517DNN00000000067
    Für die Gewerbeanzeige. Gemäß Ziffer 2131

    Gebühr: 9,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE0000517DNN00000000067
    Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.

Zuständige Abteilungen